Produktsicherheitsverordnung: Pflichten im Online-Handel
Die Produktsicherheitsverordnung legt in Art. 19 spezielle Vorgaben für die Bereitstellung von Produkten im Online-Handel fest. Verbraucherprodukte gelten bereits dann als bereitgestellt, wenn sie in der EU über Online-Plattformen oder andere Fernabsatzkanäle zum Verkauf angeboten werden. Beim Anbieten dieser Produkte müssen unter anderem folgende Informationen bereitgestellt werden:
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Kennzeichnung des Herstellers
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Produktidentifikationskennzeichnung
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Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen
Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen
Anbieter von Online-Marktplätzen – also „Anbieter eines Vermittlungsdienstes, die über eine Online-Schnittstelle Verbrauchern ermöglichen, mit Unternehmern Fernabsatzverträge zum Produktverkauf abzuschließen" – haben nach der Produktsicherheitsverordnung eigene Pflichten, die in Art. 22 geregelt sind.
Diese umfassen unter anderem:
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Die Benennung einer zentralen Kontaktstelle für Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher
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Die unverzügliche Umsetzung von Maßnahmen, die von den Marktüberwachungsbehörden gefordert werden – in der Regel innerhalb von zwei Tagen. Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise das Entfernen bestimmter Inhalte oder die Anzeige eines ausdrücklichen Warnhinweises
Ein Anbieter eines Online-Marktplatzes gilt gemäß Art. 3 Nr. 13 nicht als Wirtschaftsakteur (z. B. Hersteller oder Händler). Übernimmt der Online-Anbieter jedoch gleichzeitig die Rolle eines Wirtschaftsakteurs, wie etwa die eines Herstellers, muss er neben den Pflichten aus Art. 22 auch die zusätzlichen Verpflichtungen erfüllen, die mit seiner Rolle als Hersteller verbunden sind.
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