Österreich: Anpassung des Batterierechts verzögert sich
Die Anpassung des Batterierechts in Österreich verzögert sich und wird nicht rechtzeitig zum 18. August 2025 vorliegen. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie als Hersteller in Österreich schon jetzt beachten müssen – und worauf Sie sich vorbereiten sollten.
Für Hersteller, die in Österreich für Batterien registriert sind, bedeutet das nun konkret:
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Bis zur vollständigen Anpassung gelten vorrangig die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung aus der EU-Verordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar, sowie die bisherige österreichische Batterienverordnung BGBl. II Nr. 59/2008 i.d.F. BGBL II Nr. 311/2021 in EU-konformer Auslegung.
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Bestehende Registrierungen bleiben aufrecht.
Bevorstehende Veränderungen:
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Künftig wird es fünf statt drei Batterie-Kategorien (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) geben.
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Ab Herbst 2025 sollen die Registrierungen im EDM (elektronisches Datenmanagement – Umwelt) automatisch angepasst werden:
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Registrierungen für Gerätebatterien werden zusätzlich um LV-Batterien erweitert.
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Registrierungen für Industriebatterien werden zusätzlich um Elektrofahrzeugbatterien erweitert.
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Registrierungen für Starterbatterien bleiben unbetroffen.
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Sollten die neuen Registrierungen für Ihr Unternehmen nicht zutreffen (da Ihr Unternehmen z.B. keine LV-Batterien in Verkehr bringt), sind die Zuordnungen aktiv von Ihrem Unternehmen, oder vom Bevollmächtigten, richtig zu stellen.
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Ab dem 1. Januar 2026 sind Batterien verpflichtend entsprechend den fünf neuen Kategorien zu melden.
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Geplant ist außerdem, dass für alle Hersteller von Batterien (gleich welcher Batteriekategorie), ab Inkrafttreten des österreichischen Begleitgesetzes zur EU-Batterieverordnung, eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehen wird, wobei zumindest die Meldepflichten davon umfasst sein werden.
