Recht auf Reparatur: Neue Pflichten, neue Chancen
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 25. März 2026 treibt das Bundesjustizministerium (BMJV) die Umsetzung der EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ (Umsetzungsfrist 31. Juli 2026) voran. Das “Recht auf Reparatur” wird auf Basis der EU-Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Ziel ist es, Reparaturen gegenüber dem Neukauf zu stärken, Verbraucherrechte auszubauen und die Kreislaufwirtschaft nachhaltig zu fördern. Hersteller bestimmter Produktgruppen wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones sollen verpflichtet werden, Reparaturen über einen festgelegten Zeitraum zu ermöglichen, Ersatzteile bereitzustellen und den Zugang zu Reparaturinformationen – auch für unabhängige Werkstätten – sicherzustellen. Gleichzeitig wird die Reparierbarkeit stärker als Qualitätsmerkmal von Produkten verankert. Für Verbraucher entstehen zusätzliche Anreize, da sich Gewährleistungsfristen bei einer Reparatur verlängern können.
Das "Recht auf Reparatur" soll heute schon bestehende Verbraucherrechte ergänzen. Wenn ein Gerat während der Geltungsdauer des Rechts auf Reparatur kaputtgeht, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vom Hersteller verlangen können, dass er das Produkt repariert. Das neue „Recht auf Reparatur“ wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war oder sich eine Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang nicht beweisen lässt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen:
- ob ihre Produkte unter die neuen Vorgaben fallen
- wie Service- und Reparaturprozesse angepasst werden müssen
- wie die langfristige Verfügbarkeit von Ersatzteilen sichergestellt wird
- welche Auswirkungen sich auf Vertragsgestaltung und Gewährleistung ergeben
Unternehmen, die sich frühzeitig und strukturiert vorbereiten, positionieren sich als nachhaltige und kundenorientierte Anbieter.