Wer ist bei Verkäufen an ausländische Händler registrierungspflichtig?
Bei grenzüberschreitenden Verkäufen erreicht uns regelmäßig die Frage, wer im Zielland als Hersteller im Sinne der jeweiligen EPR-Vorschriften gilt. Damit verbunden ist in der Praxis häufig eine weitere Frage: Kann sich ein bspw. deutsches Unternehmen “freiwillig” im Zielland registrieren und die EPR-Pflichten für seine(n) Händler übernehmen, obwohl es selbst nach der gesetzlichen Herstellerdefinition möglicherweise nicht registrierungspflichtig wäre?
Die Antwort unterscheidet sich je nach Stoffstrom und Zielland. Insbesondere bei WEEE, Batterien und Verpackungen bestehen unterschiedliche Regelungen zur Herstellerdefinition, Bevollmächtigung und einer möglichen Übernahme von EPR-Pflichten. Zusätzlich können nationale Regelungen und die Praxis der jeweiligen Register eine Rolle spielen.
Für international tätige Unternehmen sollte daher vor einer Registrierung geklärt werden:
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Wer gilt im konkreten Vertriebsmodell als gesetzlicher Hersteller?
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Ist eine “freiwillige” Registrierung durch den ausländischen Lieferanten gewünscht?
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Und wenn ja, ist es zulässig und was wäre dafür nötig (z.B. Vollmacht)?
Wichtig sind zudem Sonderkonstellationen bei Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Handelsvertretern/Kommissionären, Private Label und bloßen Vermittlern. Wenn beispielsweise der ausländische „Händler“ gar nicht selbst als Käufer und Wiederverkäufer auftritt, sondern nur vermittelt und der Kaufvertrag weiterhin zwischen der deutschen Gesellschaft und dem Endkunden zustande kommt, kann die Bewertung anders ausfallen.
PS: Beim Verkauf an ausländische Endkunden – egal ob Verbraucher oder gewerbliche Endkunden – stellen sich die obigen Fragen nicht: Hier ist das exportierende Unternehmen Hersteller im Sinne der EPR-Gesetze und damit im jeweiligen Zielland registrierungspflichtig.
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